Entwerferbenennung

§ 10 DesignG

Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder dem Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Register als Entwerfer benannt zu werden. Wenn das Design das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne Entwerfer seine Nennung verlangen.

siehe auch

DesignG → Designgesetz
DesignG → Rechtsinhaber
DesignG → Deutsches Patent- und Markenamt