Die Darstellungen können statt auf einem Formblatt auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Formate der Datenträger werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Die Darstellungen sind im Grafikformat JPEG (*.jpg) als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Die Auflösung muss mindestens 300 dpi, die Bildgröße mindestens 3 x 3 Zentimeter betragen. Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 zu wählen.
§ 6 (1) GeschmMV → Darstellungen des Musters
§ 6 (2) GeschmMV → Nummerierung der Darstellungen des Musters
§ 6 (3) GeschmMV → Anforderungen an die Darstellungen des Musters
§ 6 (5) GeschmMV → Wiedergabe eines Flächenmusters
§ 6 (6) GeschmMV → Wiedergabe typografischer Schriftzeichen
§ 6 (7) GeschmMV → weggefallen
§ 11 (2) S. 1 Nr. 3 GeschmMG → Wiedergabe des Musters