§ 49b (1) BRAO → Unterschreitung der vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehenen Gebühren
§ 49b (2) BRAO → Erfolgshonorar
§ 49b (3) BRAO → Vermittlung von Aufträgen
§ 49b (4) BRAO → Abtretung von Vergütungsforderungen
§ 49b (5) BRAO → Hinweispflicht des Rechtsanwalts
Bei den genannten Vorschriften handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.1)