Zustellung und Äußerung

§ 31 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Zustellung des Antrags an den anderen Beteiligten und die Aufforderung zur schriftlichen Äußerung.

§ 31 (2) ArbnErfG

Der Antrag wird vom Vorsitzenden der Schiedsstelle dem anderen Beteiligten mit der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Antrag schriftlich zu äußern.

siehe auch

§ 31 ArbnErfG → Anrufung der Schiedsstelle
Regelt das Verfahren zur Anrufung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.