§ 31 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Zustellung des Antrags an den anderen Beteiligten und die Aufforderung zur schriftlichen Äußerung.
Der Antrag wird vom Vorsitzenden der Schiedsstelle dem anderen Beteiligten mit der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Antrag schriftlich zu äußern.
§ 31 ArbnErfG → Anrufung der Schiedsstelle
Regelt das Verfahren zur Anrufung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.