§ 29 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt der Schiedsstelle, außerhalb ihres Sitzes zusammenzutreten.
Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.
§ 29 ArbnErfG → Errichtung der Schiedsstelle
Regelt die Errichtung und den Sitz der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.