Zusammentreten außerhalb des Sitzes

§ 29 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt der Schiedsstelle, außerhalb ihres Sitzes zusammenzutreten.

§ 29 (2) ArbnErfG

Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.

siehe auch

§ 29 ArbnErfG → Errichtung der Schiedsstelle
Regelt die Errichtung und den Sitz der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.