Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch schriftliche Erklärung widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist. Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich.
Die zweimonatige Frist des § 12 III ArbEG (Widerspruch gegen Festsetzung der Vergütung) muß ebenso wie die Frist des § 6 II ArbEG (Inanspruchnahme) vom Gericht selbst berücksichtigt werden und – im Gegensatz zur Verjährung nach §§ 194 ff. BGB - nicht erst als Einrede geltend gemacht werden.
Die Widerspruchsfrist ist eine Ausschlussfrist. Eine Verlängerung ist nicht gegeben. Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Information über die Existenz der Frist und die Folgen ihres Versäumens besteht nicht. Mit Ablauf der Frist wird die Festsetzung für beide Seiten verbindlich.
Da diese Fristen jeweils Willenserklärungen gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer betreffen, kommt eine Wiedereinsetzung, die (je nachdem ob gemäß § 233 ZPO oder § 123 PatG) gegenüber einem Gericht oder dem DPMA einzuhalten sind, nicht in Betracht. Anders bei der Frist gemäß § 34 III ArbEG zur Annahme des Vorschlags der Schiedsstelle. Hier in § 34 IV ArbEG eigene Widereinsetzungsvorschrift.
Teilwiderspruch gegen die Festsetzung der Vergütung ist möglich.
Sind mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt, so wird die Festsetzung für alle Beteiligten nicht verbindlich, wenn einer von ihnen der Festsetzung mit der Begründung widerspricht, daß sein Anteil an der Diensterfindung unrichtig festgesetzt sei. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle berechtigt, die Vergütung für alle Beteiligten neu festzusetzen.
§ 12 (3) ArbnErfG → Festsetzung der Vergütung