Widerspruch gegen die Festsetzung

§ 12 (4) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt dem Arbeitnehmer, der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten zu widersprechen.

§ 12 (4) ArbnErfG

Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch Erklärung in Textform widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist. Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich.

siehe auch

§ 12 ArbnErfG → Feststellung oder Festsetzung der Vergütung
Regelt die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung für Diensterfindungen.