§ 14 (3) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt dem Arbeitgeber, sich ein nichtausschließliches Benutzungsrecht in den betreffenden ausländischen Staaten vorzubehalten.
Der Arbeitgeber kann sich gleichzeitig mit der Freigabe nach Absatz 2 ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung in den betreffenden ausländischen Staaten gegen angemessene Vergütung vorbehalten und verlangen, dass der Arbeitnehmer bei der Verwertung der freigegebenen Erfindung in den betreffenden ausländischen Staaten die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus den im Zeitpunkt der Freigabe bestehenden Verträgen über die Diensterfindung gegen angemessene Vergütung berücksichtigt.
§ 14 ArbnErfG → Schutzrechtsanmeldung im Ausland
Regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber eine Diensterfindung im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anmelden kann.