Vorbehalt eines Benutzungsrechts

§ 16 (3) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt dem Arbeitgeber, sich ein nichtausschließliches Benutzungsrecht vorzubehalten.

§ 16 (3) ArbnErfG

Gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 kann sich der Arbeitgeber ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen angemessene Vergütung vorbehalten.

siehe auch

§ 16 ArbnErfG → Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts
Regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber die Anmeldung oder das Schutzrecht einer Diensterfindung aufgeben kann.