Vergütung bei mehreren Erfindern

§ 12 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt, dass die Vergütung für jeden beteiligten Arbeitnehmer gesondert festzustellen ist.

§ 12 (2) ArbnErfG

Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist die Vergütung für jeden gesondert festzustellen. Die Gesamthöhe der Vergütung und die Anteile der einzelnen Erfinder an der Diensterfindung hat der Arbeitgeber den Beteiligten bekanntzugeben.

siehe auch

§ 12 ArbnErfG → Feststellung oder Festsetzung der Vergütung
Regelt die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung für Diensterfindungen.