Übergangsvorschrift

§ 43 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Übergangsbestimmungen für Erfindungen, die vor bestimmten Stichtagen gemacht oder gemeldet wurden.

§ 43 (1) ArbnErfG → Anwendung der Fassung von 2002
Regelt die Anwendung der Fassung von § 42 auf Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002 gemacht wurden.

§ 43 (2) ArbnErfG → Anwendung der Fassung vor 2002
Bestimmt die Anwendung der Fassung des Gesetzes vor dem 7. Februar 2002 auf frühere Erfindungen.

§ 43 (3) ArbnErfG → Anwendung der Fassung vor 2009
Regelt die Anwendung der Fassung des Gesetzes vor dem 1. Oktober 2009 auf Erfindungen, die vorher gemeldet wurden.

Die Übergangsvorschrift stellt zwar nach ihrem Wortlaut darauf ab, dass eine Erfindung „vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet“ worden ist. Es kann jedoch nichts anderes gelten, wenn eine förmliche Meldung der Diensterfindung vor dem 1. Oktober 2009 entbehrlich geworden oder die Erfindung jedenfalls in Anspruch genommen worden ist.1)

siehe auch

ArbnErfG, Vierter Abschnitt → Übergangs- und Schlussbestimmungen
Regelt die Übergangsbestimmungen und das Außerkrafttreten von Vorschriften im Rahmen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

1)
BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 - Initialidee; m.V.a. Beyerlein, Mitt. 2010, 524, 525