Technische Verbesserungsvorschläge

§ 3 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) definiert technische Verbesserungsvorschläge als Vorschläge für technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

§ 3 ArbnErfG

Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

§ 20 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vergütung für technische Verbesserungsvorschläge und die Regelung solcher Vorschläge durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

§ 20 (1) ArbnErfG → Vergütungsanspruch für technische Verbesserungsvorschläge
Gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf angemessene Vergütung für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine Vorzugsstellung gewähren.

§ 20 (2) ArbnErfG → Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
Erlaubt die Regelung der Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

Von den patent- bzw. Gebrauchsmusterfähigen Erfindungen sind die technischen Verbesserungsvorschläge abzugrenzen.

Zu unterscheiden sind einfache und qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge.

Einfache technische Verbesserungsvorschläge

Einfache technische Verbesserungsvorschläge fallen nicht unter die Regelungen des ArbEG, sondern unterliegen den kollektiven Regelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen) durch die Arbeitsvertragsparteien (§ 20 II ArbEG).

siehe auch

ArbnErfG, Erster Abschnitt → Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, einschließlich der Unterscheidung zwischen Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen.