Selbstbestimmung des Verfahrens

§ 33 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt der Schiedsstelle, das Verfahren im Übrigen selbst zu bestimmen.

§ 33 (2) ArbnErfG

Im Übrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren selbst.

siehe auch

§ 33 ArbnErfG → Verfahren vor der Schiedsstelle
Regelt das Verfahren vor der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.