§ 14 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber eine Diensterfindung im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anmelden kann.
§ 14 (1) ArbnErfG → Berechtigung zur Auslandsanmeldung
Erlaubt dem Arbeitgeber, nach Inanspruchnahme der Diensterfindung diese auch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden.
§ 14 (2) ArbnErfG → Freigabe für Auslandsschutzrechte
Verpflichtet den Arbeitgeber, die Diensterfindung freizugeben, wenn er in bestimmten Staaten keine Schutzrechte erwerben will, und dem Arbeitnehmer den Erwerb von Auslandsschutzrechten zu ermöglichen.
§ 14 (3) ArbnErfG → Vorbehalt eines Benutzungsrechts im Ausland
Erlaubt dem Arbeitgeber, sich ein nichtausschließliches Benutzungsrecht in den betreffenden ausländischen Staaten vorzubehalten.
ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt → Diensterfindungen
Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.