Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung ist der Arbeitgeber berechtigt, diese auch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden.
§ 14 (2) ArbnErfG → Pflicht zur Freigabe für Auslandsanmeldungen
§ 14 (3) ArbnErfG → Benutzungrecht des Arbeitgebers gegenüber Diensterfindungen