Regelung durch Dienstvereinbarung

§ 40 Nr. 2 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt die Regelung der Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge durch Dienstvereinbarung.

Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern, die in Betrieben und Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigt sind, sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im privaten Dienst mit folgender Maßgabe anzuwenden:

§ 40 Nr. 2 ArbnErfG

Die Behandlung von technischen Verbesserungsvorschlägen nach § 20 Abs. 2 kann auch durch Dienstvereinbarung geregelt werden; Vorschriften, nach denen die Einigung über die Dienstvereinbarung durch die Entscheidung einer höheren Dienststelle oder einer dritten Stelle ersetzt werden kann, finden keine Anwendung.

siehe auch

§ 40 ArbnErfG → Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Regelt die Anwendung der Vorschriften für Arbeitnehmer im privaten Dienst auf Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit bestimmten Maßgaben.