Pflichten des Arbeitnehmers beim Schutzrechtserwerb

§ 15 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) verpflichtet den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen.

§ 15 (2) ArbnErfG

Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.

siehe auch

§ 15 ArbnErfG → Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten
Regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Erwerb von Schutzrechten für Diensterfindungen.