Offenbarung der Diensterfindung

§ 42 Nr. 1 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt dem Erfinder, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren.

§ 42 Nr. 1 ArbnErfG

Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

siehe auch

§ 42 ArbnErfG → Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
Regelt besondere Bestimmungen für Erfindungen von an Hochschulen Beschäftigten.