Nichtanwendung von § 40 Nr. 1

§ 42 Nr. 5 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) stellt klar, dass § 40 Nr. 1 keine Anwendung findet.

§ 42 Nr. 5 ArbnErfG

§ 40 Nr. 1 findet keine Anwendung.

siehe auch

§ 42 ArbnErfG → Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
Regelt besondere Bestimmungen für Erfindungen von an Hochschulen Beschäftigten.