Neu Festsetzung bei mehreren Erfindern

§ 12 (5) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Neu Festsetzung der Vergütung, wenn einer der beteiligten Arbeitnehmer widerspricht.

§ 12 (5) ArbnErfG

Sind mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt, so wird die Festsetzung für alle Beteiligten nicht verbindlich, wenn einer von ihnen der Festsetzung mit der Begründung widerspricht, dass sein Anteil an der Diensterfindung unrichtig festgesetzt sei. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle berechtigt, die Vergütung für alle Beteiligten neu festzusetzen.

siehe auch

§ 12 ArbnErfG → Feststellung oder Festsetzung der Vergütung
Regelt die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung für Diensterfindungen.