§ 35 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) verpflichtet den Vorsitzenden der Schiedsstelle, die erfolglose Beendigung des Verfahrens den Beteiligten mitzuteilen.
Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.
§ 35 ArbnErfG → Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
Regelt die Bedingungen, unter denen das Schiedsverfahren als erfolglos beendet gilt.