Mitteilung der erfolglosen Beendigung

§ 35 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) verpflichtet den Vorsitzenden der Schiedsstelle, die erfolglose Beendigung des Verfahrens den Beteiligten mitzuteilen.

§ 35 (2) ArbnErfG

Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.

siehe auch

§ 35 ArbnErfG → Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
Regelt die Bedingungen, unter denen das Schiedsverfahren als erfolglos beendet gilt.