Meldung einer schöpferische Weiterentwicklung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Arbeitnehmer, der eine bereits gemeldete Diensterfindung in schöpferischer Weise weiterentwickelt, zu einer erneuten Erfindungsmeldung verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob die später entwickelte Lehre eine eigenständige Erfindung darstellt oder lediglich eine schöpferische Ergänzung der ursprünglich gemeldeten Erfindung, die zu einer wesentlichen Veränderung der Anteile von Miterfindern führt. Im ersten Fall ergibt sich die Pflicht zur erneuten Meldung schon daraus, dass es für jede Diensterfindung einer Meldung bedarf, im zweiten Fall daraus, dass die erste Meldung im Lichte der Weiterentwicklung nicht mehr geeignet ist, dem Arbeitgeber eine zutreffende Vorstellung vom Umfang der Erfindung zu geben.1)

Wenn die zweite Meldung eine eigenständige, einer separaten Schutzrechtsanmeldung zugängliche Erfindung betrifft, kann der Arbeitnehmer diese Erfindung innerhalb der mit der zweiten Meldung in Gang gesetzten Frist uneingeschränkt in Anspruch nehmen. Für ein erneutes Recht, auch die früher gemeldete, bereits frei gewordene Erfindung in Anspruch zu nehmen, kann die zweite Meldung hingegen keine Grundlage bilden. Dass die beiden Erfindungen inhaltlich zusammenhängen und möglicherweise gemeinsam wirtschaftlich verwertet werden können - etwa weil sie zwei separate Komponenten (im Streitfall: Außen- und Innenfolie) einer übergeordneten Vorrichtung (im Streitfall: eines Kanalrohrsanierungssystems) bilden - vermag ein solches Recht schon deshalb nicht zu begründen, weil jede Erfindung separat zu beurteilen ist.2)

Wenn die zweite Meldung lediglich eine schöpferische Weiterentwicklung der ersten Erfindung betrifft, die zwar für die wirtschaftliche Verwertung der Erfindung bedeutsam, aber nicht selbständig schutzfähig ist, muss es dem Arbeitgeber nach dem Zweck der §§ 5 und 6 ArbNErfG zwar möglich sein, den Gegenstand der zweiten Meldung insgesamt in Anspruch zu nehmen, um Schutzrechte daran begründen zu können. Auch in dieser Konstellation darf dies aber nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer bereits erworbene Rechte an einer frei gewordenen Erfindung verliert. Diesem Interessenkonflikt lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass sich das Recht des Arbeitgebers zur Inanspruchnahme der Erfindung nur auf eine Mitberechtigung in Höhe desjenigen Anteils erstreckt, der dem Gegenstand der zweiten Meldung an der Erfindung insgesamt zukommt.3)

Meldet ein Arbeitnehmer eine Erfindung, die im Verhältnis zu einer früher gemeldeten, vom Arbeitgeber nicht in Anspruch genommenen Erfindung lediglich eine schöpferische Weiterentwicklung darstellt, die zwar für die wirtschaftliche Verwertung der Erfindung bedeutsam, aber nicht selbständig schutzfähig ist, erlangt der Arbeitgeber, der den Gegenstand der zweiten Meldung in Anspruch nimmt und zusammen mit dem Gegenstand der ersten Meldung zum Patent anmeldet, am Gegenstand der Anmeldung und der daraus hervorgehenden Schutzrechte eine Mitberechtigung.

siehe auch

§ 5 (1) S. 1 ArbnErfG → Meldepflicht

1)
BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - X ZR 64/15 - Lichtschutzfolie; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - X ZR 26/03, GRUR 2006, 141 Rn. 17 ff. - Ladungsträgergenerator
2) , 3)
BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - X ZR 64/15 - Lichtschutzfolie