Die Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie kann in folgender Formel ausgedrückt werden:1))
E [→ Erfindungswert] = B [→ Bezugsgröße] ∙ L [→ Lizenzsatz in Prozenten]
Wenn man mit dem einem freien Erfinder üblicherweise gezahlten Lizenzsatz vergleicht, so muß von derselben Bezugsgröße ausgegangen werden; als Bezugsgrößen kommen Umsatz oder Erzeugung in Betracht. Ferner ist zu berücksichtigen, ob im Analogiefall der Rechnungswert des das Werk verlassenden Erzeugnisses oder der betriebsinterne Verrechnungswert von Zwischenerzeugnissen der Ermittlung des Umsatzwertes zugrunde gelegt worden ist. Bei der Berechnung des Erfindungswertes mit Hilfe des Umsatzes oder der Erzeugung wird im allgemeinen von dem tatsächlich erzielten Umsatz oder der tatsächlich erzielten Erzeugung auszugehen sein. Mitunter wird jedoch auch von einem vereinbarten Mindestumsatz oder aber von der Umsatzsteigerung ausgegangen werden können, die durch die Erfindung erzielt worden ist.2))
Die Ermittlung der Analoglizenzgebühr aus dem Produkt von Nettoverkaufserlösen und angemessenem Lizenzsatz begründet nicht ohne weiteres deshalb eine erhebliche Unbilligkeit der Vergütungsvereinbarung, weil als Verkaufspreise bei Lieferungen an konzernangehörige Unternehmen vereinbarungsgemäß die konzerninternen Abgabepreise des Arbeitgebers anzusetzen sind.3)
Die Findung eines angemessenen Lizenzsatzes obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dieser von verfahrensfehlerfrei festgestellten Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist und sämtliche erhebliche Gesichtspunkte in seine Gesamtwürdigung einbezogen und hierbei Erfahrungssätze und Denkgesetze beachtet hat.4)
Beeinflußt eine Erfindung eine Vorrichtung, die aus verschiedenen Teilen zusammengesetzt ist, so kann der Ermittlung des Erfindungswertes entweder der Wert der ganzen Vorrichtung oder nur der wertbeeinflußte Teil zugrunde gelegt werden. Es ist hierbei zu berücksichtigen, auf welcher Grundlage die Lizenz in dem betreffenden Industriezweig üblicherweise vereinbart wird, und ob üblicherweise der patentierte Teil allein oder nur in Verbindung mit der Gesamtvorrichtung bewertet wird. Dies wird häufig davon abhängen, ob durch die Benutzung der Erfindung nur der Teil oder die Gesamtvorrichtung im Wert gestiegen ist.5))
Stellt sich bei dem Vergleich heraus, daß sich die Diensterfindung und die zum Vergleich herangezogenen freien Erfindungen nicht in den genannten Gesichtspunkten entsprechen, so ist der Lizenzsatz entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, den Lizenzsatz mit der Begründung zu ermäßigen, es handele sich um eine Diensterfindung; dieser Gesichtspunkt wird erst bei der Ermittlung des Anteilsfaktors berücksichtigt.6))
Anhaltspunkte für die Bestimmung des Lizenzsatzes in den einzelnen Industriezweigen können daraus entnommen werden, daß z. B. im allgemeinen7))
in der Elektroindustrie ein Lizenzsatz von 1/2 - 5%,
in der Maschinen- und Werkzeugindustrie ein Lizenzsatz von 1/3 - 10%,
in der chemischen Industrie ein Lizenzsatz von 2 - 5%,
auf pharmazeutischem Gebiet ein Lizenzsatz von 2 - 10%
vom Umsatz üblich ist.
Für den Fall besonders hoher Umsätze kann die nachfolgende, bei Umsätzen über 3 Millionen DM einsetzende Staffel als Anhalt für eine Ermäßigung des Lizenzsatzes dienen, wobei jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Höhe in den verschiedenen Industriezweigen solche Ermäßigungen des Lizenzsatzes bei freien Erfindungen üblich sind:8))
Bei einem Gesamtumsatz
von 0-3 Millionen DM keine Ermäßigung des Lizenzsatzes,
von 3-5 Millionen DM 10% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 3 Millionen DM übersteigenden Umsatz
von 5-10 Millionen DM 20% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 5 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 10-20 Millionen DM 30% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 10 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 20-30 Millionen DM 40% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 20 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 30-40 Millionen DM 50% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 30 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 40-50 Millionen DM 60% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 40 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 50-60 Millionen DM 65% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 50 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 60-80 Millionen DM 70% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 60 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 80-100 Millionen DM 75% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 80 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 100 Millionen DM 80% ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 100 Millionen DM übersteigenden Umsatz.
Da bei Einzelstücken mit sehr hohem Wert in aller Regel bereits der Lizenzsatz herabgesetzt wird, ist in derartigen Fällen der Lizenzsatz nicht nach der vorstehenden Staffel zu ermäßigen, wenn schon ein einziges unter Verwendung der Erfindung hergestelltes Erzeugnis oder, sofern dem Erfindungswert nur der von der Erfindung wertbeeinflußte Teil des Erzeugnisses zugrunde gelegt wird, dieser Teil einen Wert von mehr als 3 Millionen DM hat. Dasselbe gilt, wenn wenige solcher Erzeugnisse oder nur wenige solcher Teile des Erzeugnisses einen Wert von mehr als 3 Millionen DM haben.9))