Kosten des Schiedsverfahrens

§ 36 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Kosten des Verfahrens vor der Schiedsstelle.

§ 36 ArbNErfG

Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben.

siehe auch

ArbnErfG, Abschnitt 2.5 → Schiedsverfahren
Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.