Klage nach Arrest oder einstweiliger Verfügung

§ 37 (5) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt die Klageerhebung ohne Schiedsverfahren nach Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.

§ 37 (5) ArbnErfG

Die Klage ist nach Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ohne die Beschränkung des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den §§ 926, 936 der Zivilprozessordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist.

siehe auch

§ 37 ArbnErfG → Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
Regelt die Voraussetzungen, unter denen Rechte oder Rechtsverhältnisse im Wege der Klage geltend gemacht werden können.