§ 37 (3) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) stellt klar, wann eine Vereinbarung dem Erfordernis eines Schiedsverfahrens gleichgestellt ist.
Einer Vereinbarung nach Absatz 2 Nr. 4 steht es gleich, wenn beide Parteien zur Hauptsache mündlich verhandelt haben, ohne geltend zu machen, dass die Schiedsstelle nicht angerufen worden ist.
§ 37 ArbnErfG → Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
Regelt die Voraussetzungen, unter denen Rechte oder Rechtsverhältnisse im Wege der Klage geltend gemacht werden können.