§ 4 (4) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) stellt klar, dass die Regelungen für Erfindungen von Beamten und Soldaten entsprechend gelten.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Erfindungen von Beamten und Soldaten.
§ 4 ArbnErfG → Diensterfindungen und freie Erfindungen
Unterscheidet zwischen gebundenen (Diensterfindungen) und freien Erfindungen von Arbeitnehmern.