Geltung für Beamte und Soldaten

§ 4 (4) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) stellt klar, dass die Regelungen für Erfindungen von Beamten und Soldaten entsprechend gelten.

§ 4 (4) ArbnErfG

Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Erfindungen von Beamten und Soldaten.

siehe auch

§ 4 ArbnErfG → Diensterfindungen und freie Erfindungen
Unterscheidet zwischen gebundenen (Diensterfindungen) und freien Erfindungen von Arbeitnehmern.