Geheimhaltungspflicht für sonstige Personen

§ 24 (3) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) untersagt sonstigen Personen, die von einer Erfindung Kenntnis erlangt haben, diese Kenntnis auszuwerten oder bekanntzugeben.

§ 24 (3) ArbnErfG

Sonstige Personen, die auf Grund dieses Gesetzes von einer Erfindung Kenntnis erlangt haben, dürfen ihre Kenntnis weder auswerten noch bekanntgeben.

siehe auch

§ 24 ArbnErfG → Geheimhaltungspflicht
Regelt die Geheimhaltungspflichten von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und anderen Personen, die von einer Erfindung Kenntnis erlangen.