§ 24 (3) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) untersagt sonstigen Personen, die von einer Erfindung Kenntnis erlangt haben, diese Kenntnis auszuwerten oder bekanntzugeben.
Sonstige Personen, die auf Grund dieses Gesetzes von einer Erfindung Kenntnis erlangt haben, dürfen ihre Kenntnis weder auswerten noch bekanntgeben.
§ 24 ArbnErfG → Geheimhaltungspflicht
Regelt die Geheimhaltungspflichten von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und anderen Personen, die von einer Erfindung Kenntnis erlangen.