Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers

§ 24 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) verpflichtet den Arbeitnehmer, eine Diensterfindung geheimzuhalten, solange sie nicht frei geworden ist.

§ 24 (2) ArbnErfG

Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nicht frei geworden ist (§ 8).

siehe auch

§ 24 ArbnErfG → Geheimhaltungspflicht
Regelt die Geheimhaltungspflichten von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und anderen Personen, die von einer Erfindung Kenntnis erlangen.