Geheimhaltungspflicht des Arbeitgebers

§ 24 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) verpflichtet den Arbeitgeber, die ihm gemeldete oder mitgeteilte Erfindung eines Arbeitnehmers geheimzuhalten, solange berechtigte Belange des Arbeitnehmers dies erfordern.

§ 24 (1) ArbnErfG

Der Arbeitgeber hat die ihm gemeldete oder mitgeteilte Erfindung eines Arbeitnehmers so lange geheimzuhalten, als dessen berechtigte Belange dies erfordern.

siehe auch

§ 24 ArbnErfG → Geheimhaltungspflicht
Regelt die Geheimhaltungspflichten von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und anderen Personen, die von einer Erfindung Kenntnis erlangen.