§ 19 (3) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt die gerichtliche Festsetzung der Bedingungen, wenn der Arbeitgeber die Angemessenheit der Bedingungen bestreitet.
Erklärt sich der Arbeitgeber innerhalb der Frist des Absatzes 2 zum Erwerb des ihm angebotenen Rechts bereit, macht er jedoch geltend, dass die Bedingungen des Angebots nicht angemessen seien, so setzt das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers die Bedingungen fest.
§ 19 ArbnErfG → Anbietungspflicht
Regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber ein Nutzungsrecht an einer freien Erfindung anzubieten, bevor er sie anderweitig verwertet.