§ 34 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) verpflichtet die Schiedsstelle, den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu machen und diesen zuzustellen.
Die Schiedsstelle hat den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu machen. Der Einigungsvorschlag ist zu begründen und von sämtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterschreiben. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Folgen bei Versäumung der Widerspruchsfrist ist in dem Einigungsvorschlag hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist den Beteiligten zuzustellen.
§ 34 ArbnErfG → Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
Regelt die Erstellung und Annahme von Einigungsvorschlägen durch die Schiedsstelle.