Erlöschen des Vorrechts

§ 19 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt, dass das Vorrecht des Arbeitgebers erlischt, wenn er das Angebot nicht innerhalb von drei Monaten annimmt.

§ 19 (2) ArbnErfG

Nimmt der Arbeitgeber das Angebot innerhalb von drei Monaten nicht an, so erlischt das Vorrecht.

siehe auch

§ 19 ArbnErfG → Anbietungspflicht
Regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber ein Nutzungsrecht an einer freien Erfindung anzubieten, bevor er sie anderweitig verwertet.