§ 13 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) legt die Bedingungen fest, unter denen die Verpflichtung zur Anmeldung entfällt.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung entfällt,
1. wenn die Diensterfindung frei geworden ist (§ 8);
2. wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt;
3. wenn die Voraussetzungen des § 17 vorliegen.
§ 13 ArbnErfG → Schutzrechtsanmeldung im Inland
Regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung einer Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts.