Entfall der Anmeldepflicht

§ 13 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) legt die Bedingungen fest, unter denen die Verpflichtung zur Anmeldung entfällt.

§ 13 (2) ArbnErfG

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung entfällt,

1. wenn die Diensterfindung frei geworden ist (§ 8);

2. wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt;

3. wenn die Voraussetzungen des § 17 vorliegen.

siehe auch

§ 13 ArbnErfG → Schutzrechtsanmeldung im Inland
Regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung einer Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts.