Einreichung des Antrags

§ 31 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) beschreibt die Anforderungen an die Einreichung eines schriftlichen Antrags zur Anrufung der Schiedsstelle.

§ 31 (1) ArbnErfG

Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Antrag soll in zwei Stücken eingereicht werden. Er soll eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie Namen und Anschrift des anderen Beteiligten enthalten.

siehe auch

§ 31 ArbnErfG → Anrufung der Schiedsstelle
Regelt das Verfahren zur Anrufung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.