Eigene Schiedsstellen öffentlicher Verwaltungen

§ 40 Nr. 5 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt, dass eigene Schiedsstellen öffentlicher Verwaltungen die Vorschriften der §§ 29 bis 32 außer Kraft setzen.

Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern, die in Betrieben und Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigt sind, sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im privaten Dienst mit folgender Maßgabe anzuwenden:

§ 40 Nr. 5 ArbnErfG

Soweit öffentliche Verwaltungen eigene Schiedsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes errichtet haben, finden die Vorschriften der §§ 29 bis 32 keine Anwendung.

siehe auch

§ 40 ArbnErfG → Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Regelt die Anwendung der Vorschriften für Arbeitnehmer im privaten Dienst auf Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit bestimmten Maßgaben.