Ensteht der Vergütungsanspruch dem Grunde nach kann und geschieht weder eine (vorläufige) Feststellung der Vergütung der Miterfinder gemäß § 12 Abs. 1, 2 ArbEG oder nach Maßgabe der Regelungen in § 12 Abs. 3 bis 5 ArbEG eine Festsetzung der Vergütung, kann der Erfinder, da das Recht des Arbeitgebers zur Festsetzung der Vergütung ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB ist (BGHZ 126, 109, 120 f. - Copolyester I), - vorbehaltlich des Verfahrens vor der Schiedsstelle (§ 37 ArbEG) - gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2, 2. HS BGB auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Vergütung antragen. Dabei ist er auch nicht gehindert, sofort auf Zahlung zu klagen.1)
§ 9 ArbnErfG → Vergütungsanspruch