Beschränkungen im öffentlichen Interesse

§ 40 Nr. 3 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt der zuständigen obersten Dienstbehörde, Beschränkungen hinsichtlich der Verwertung der Diensterfindung aufzuerlegen.

Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern, die in Betrieben und Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigt sind, sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im privaten Dienst mit folgender Maßgabe anzuwenden:

§ 40 Nr. 3 ArbnErfG

Dem Arbeitnehmer können im öffentlichen Interesse durch allgemeine Anordnung der zuständigen obersten Dienstbehörde Beschränkungen hinsichtlich der Art der Verwertung der Diensterfindung auferlegt werden.

siehe auch

§ 40 ArbnErfG → Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Regelt die Anwendung der Vorschriften für Arbeitnehmer im privaten Dienst auf Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit bestimmten Maßgaben.