Beschlussfassung mit Stimmenmehrheit

§ 34 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt, dass die Schiedsstelle ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fasst.

§ 34 (1) ArbnErfG

Die Schiedsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

siehe auch

§ 34 ArbnErfG → Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
Regelt die Erstellung und Annahme von Einigungsvorschlägen durch die Schiedsstelle.