Berechtigung zur Aufgabe des Rechts

§ 16 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt dem Arbeitgeber, das Recht aufzugeben, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten die Übertragung verlangt.

§ 16 (2) ArbnErfG

Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Recht aufzugeben, sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung die Übertragung des Rechts verlangt.

Ein Arbeitgeber ist nach einer Mitteilung im Sinne von § 16 Abs. 1 ArbNErfG [→ Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts] nur dann zur Übertragung des Rechts an den Arbeitnehmer verpflichtet, wenn dieser ein entsprechendes Verlangen innerhalb der in § 16 Abs. 2 ArbNErfG normierten Frist äußert. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber an seiner Absicht, die Schutzrechtsanmeldung bzw. das Schutzrecht aufzugeben, nicht mehr festhält.1)

§ 16 Abs. 2 ArbNErfG ist nur zu entnehmen, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, das Recht aufzugeben, sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Mitteilung nach § 16 Abs. 1 ArbNErfG die Übertragung des Rechts verlangt. Wie sich die Rechtslage darstellt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Frist kein Übertragungsverlangen an den Arbeitgeber richtet und dieser an der zum Ausdruck gebrachten Aufgabeabsicht nicht mehr festhält, ist nicht ausdrücklich geregelt. Auch die Materialien sind insoweit unergiebig.2)

Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen dafür, dass der Arbeitnehmer die Übertragung nach Ablauf der in § 16 Abs. 2 ArbNErfG bestimmten Frist nicht mehr verlangen kann.3)

Verstreicht die Frist, ohne dass der Arbeitnehmer ein Übertragungsverlangen geäußert hat, darf der Arbeitgeber annehmen, dass der Arbeitnehmer kein Interesse an einer Übernahme des Rechts hat. Deshalb ist er nach § 16 Abs. 2 ArbNErfG berechtigt, das Recht aufzugeben, ohne sich Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers auszusetzen. Ohne Belang ist insoweit, ob der Arbeitgeber das Recht unmittelbar nach Ablauf der Frist aufgibt, indem er etwa gegenüber dem Patentamt auf das Patent verzichtet (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG), oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa indem er die Frist zur Zahlung der nächsten Jahresgebühr verstreichen lässt.4)

Nach § 16 Abs. 2 ArbNErfG ist der Arbeitgeber nach Ablauf der Frist berechtigt, das Recht aufzugeben. Eine Pflicht zur Aufgabe des Rechts sieht das Gesetz nicht vor. Eine solche Pflicht käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aus einer Mitteilung nach § 16 Abs. 1 ArbNErfG das berechtigte Vertrauen darauf ableiten könnte, dass der Arbeitnehmer seine geäußerte Absicht nach Ablauf der Frist in die Tat umsetzen wird. Hierfür besteht kein zureichender Grund, weil die Aufgabe auch für den Arbeitnehmer nicht ohne weiteres vorteilhaft ist und das Gesetz ihm nur die Möglichkeit eröffnet, eine angekündigte Aufgabe des Rechts innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuwenden.5)

Angesichts dessen verbleibt es nach Ablauf der Frist des § 16 Abs. 2 ArbNErfG bei dem Grundsatz, dass das Recht zur Nutzung der technischen Lehre aufgrund der Inanspruchnahme der Diensterfindung dem Arbeitgeber zusteht. Die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers werden hierdurch nicht beeinträchtigt, weil er seinen Anspruch auf angemessene Vergütung behält.6)

Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung des Arbeitgebers, dass er das Recht entgegen seiner zum Ausdruck gebrachten Absicht aufrechterhalten will.7)

Der Arbeitgeber müsste in dieser Konstellation damit rechnen, dass der Arbeitnehmer die Übertragung des Rechts verlangt und er seine Rechtsstellung deshalb verliert. Schon dieses Risiko lässt es aus Sicht eines besonnenen Arbeitgebers als untunlich erscheinen, zum Schein in Aussicht zu stellen, dass er die Rechte aufgeben wolle.8)

Zudem ist ein Arbeitgeber, der sich entgegen einer erklärten Ankündigung zur Aufrechterhaltung entschlossen hat, zu einer erneuten Ankündigung nach § 16 Abs. 1 ArbNErfG verpflichtet, wenn er sich später abermals für eine Aufgabe entscheidet.9)

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Frist des § 16 Abs. 1 ArbNErfG bereits mit der ersten ordnungsgemäßen Mitteilung zu laufen beginnt und eine Wiederholung dieser Mitteilung nicht zu einem Neubeginn der bereits laufenden Frist führt.10)

Mit einer hinreichend deutlichen Mitteilung ist der Arbeitnehmer in die Lage versetzt, von der ihm eingeräumten Überlegungsfrist Gebrauch zu machen. Eine erneute Mitteilung während des Fristlaufs führt insoweit nicht zu einer relevanten Änderung und kann deshalb keinen Neubeginn der Frist bewirken.11)

siehe auch

§ 16 ArbnErfG → Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts
Regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber die Anmeldung oder das Schutzrecht einer Diensterfindung aufgeben kann.

1) , 4) , 5) , 6) , 7) , 8) , 10) , 11)
BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - X ZR 61/20 - Zündlanze
2)
BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - X ZR 61/20 - Zündlanze; m.V.a. BT-Drucks. 2/1648 S. 33 f.
3)
, Urteil vom 27. Juli 2021 - X ZR 61/20 - Zündlanze
9)
BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - X ZR 61/20 - Zündlanze; m.V.a. Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 6. Auflage 2019, § 16 Rn. 32