Benutzungsrecht bei Inanspruchnahme

§ 42 Nr. 3 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) gewährt dem Erfinder ein nichtausschließliches Benutzungsrecht bei Inanspruchnahme der Diensterfindung.

§ 42 Nr. 3 ArbnErfG

Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit.

siehe auch

§ 42 ArbnErfG → Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
Regelt besondere Bestimmungen für Erfindungen von an Hochschulen Beschäftigten.