Bedingungen für erfolglose Beendigung

§ 35 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) definiert die Bedingungen, unter denen das Verfahren vor der Schiedsstelle als erfolglos beendet gilt.

§ 35 (1) ArbnErfG

Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,

1. wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat;

2. wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;

3. wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.

siehe auch

§ 35 ArbnErfG → Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
Regelt die Bedingungen, unter denen das Schiedsverfahren als erfolglos beendet gilt.