§ 35 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) definiert die Bedingungen, unter denen das Verfahren vor der Schiedsstelle als erfolglos beendet gilt.
Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,
1. wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat;
2. wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;
3. wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
§ 35 ArbnErfG → Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
Regelt die Bedingungen, unter denen das Schiedsverfahren als erfolglos beendet gilt.