Ausnahmen von der Zuständigkeit

§ 39 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) legt fest, welche Rechtsstreitigkeiten von der Regelung des Absatzes 1 ausgenommen sind.

§ 39 (2) ArbnErfG

Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.

siehe auch

§ 39 ArbnErfG → Zuständigkeit
Regelt die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen von Arbeitnehmern.