Ausnahmen vom Erfordernis eines Schiedsverfahrens

§ 37 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) legt die Ausnahmen fest, bei denen kein Schiedsverfahren erforderlich ist.

§ 37 (2) ArbnErfG

Dies gilt nicht,

1. wenn mit der Klage Rechte aus einer Vereinbarung (§§ 12, 19, 22, 34) geltend gemacht werden oder die Klage darauf gestützt wird, dass die Vereinbarung nicht rechtswirksam sei;

2. wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle sechs Monate verstrichen sind;

3. wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist;

4. wenn die Parteien vereinbart haben, von der Anrufung der Schiedsstelle abzusehen. Diese Vereinbarung kann erst getroffen werden, nachdem der Streitfall (§ 28) eingetreten ist. Sie bedarf der Schriftform.

siehe auch

§ 37 ArbnErfG → Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
Regelt die Voraussetzungen, unter denen Rechte oder Rechtsverhältnisse im Wege der Klage geltend gemacht werden können.