Anwendung der Zivilprozessordnung

§ 33 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt die sinngemäße Anwendung bestimmter Paragraphen der Zivilprozessordnung auf das Verfahren vor der Schiedsstelle.

§ 33 (1) ArbnErfG

Auf das Verfahren vor der Schiedsstelle sind §§ 41 bis 48, 1042 Abs. 1 und § 1050 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. § 1042 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass auch Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber sowie Verbandsvertreter im Sinne des § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes von der Schiedsstelle nicht zurückgewiesen werden dürfen.

siehe auch

§ 33 ArbnErfG → Verfahren vor der Schiedsstelle
Regelt das Verfahren vor der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.