Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung

§ 37 (4) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erklärt, dass für bestimmte Anträge kein Schiedsverfahren erforderlich ist.

§ 37 (4) ArbnErfG

Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle bedarf es ferner nicht für Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.

siehe auch

§ 37 ArbnErfG → Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
Regelt die Voraussetzungen, unter denen Rechte oder Rechtsverhältnisse im Wege der Klage geltend gemacht werden können.