§ 37 (4) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erklärt, dass für bestimmte Anträge kein Schiedsverfahren erforderlich ist.
Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle bedarf es ferner nicht für Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.
§ 37 ArbnErfG → Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
Regelt die Voraussetzungen, unter denen Rechte oder Rechtsverhältnisse im Wege der Klage geltend gemacht werden können.