Anspruch auf angemessene Vergütung

§ 9 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald die Diensterfindung in Anspruch genommen wird.

§ 9 (1) ArbnErfG

Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.

siehe auch

§ 9 ArbnErfG → Vergütung bei Inanspruchnahme
Regelt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.