Annahme des Einigungsvorschlags

§ 34 (3) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt, dass der Einigungsvorschlag als angenommen gilt, wenn kein Widerspruch eingeht.

§ 34 (3) ArbnErfG

Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorschlages ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingeht.

siehe auch

§ 34 ArbnErfG → Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
Regelt die Erstellung und Annahme von Einigungsvorschlägen durch die Schiedsstelle.