Änderung der Vergütungsregelung

§ 12 (6) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt eine neue Regelung der Vergütung bei wesentlichen Änderungen der Umstände.

§ 12 (6) ArbnErfG

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können voneinander die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlangen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgebend waren. Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung kann nicht verlangt werden. Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 12 ArbnErfG → Feststellung oder Festsetzung der Vergütung
Regelt die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung für Diensterfindungen.