Änderung der Bedingungen

§ 19 (4) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt die Änderung der Bedingungen bei wesentlichen Änderungen der Umstände.

§ 19 (4) ArbnErfG

Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kann eine andere Festsetzung der Bedingungen beantragen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die vereinbarten oder festgesetzten Bedingungen maßgebend waren.

siehe auch

§ 19 ArbnErfG → Anbietungspflicht
Regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber ein Nutzungsrecht an einer freien Erfindung anzubieten, bevor er sie anderweitig verwertet.