§ 42 Nr. 2 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt dem Erfinder, die Offenbarung der Diensterfindung aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit abzulehnen.
Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden.
§ 42 ArbnErfG → Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
Regelt besondere Bestimmungen für Erfindungen von an Hochschulen Beschäftigten.